Grundsätzlich gibt es auch in der Sekundarstufe die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich LRS zu erhalten. Dazu gibt das Ministerium Düsseldorf für NRW ausführliche Arbeitshilfen, die hier für die Sekundarstufe I zusammengefasst wurden.
Grundsätzliches zum Nachteilsausgleich LRS
- Es gibt zielgleich geförderte Schüler, die die allgemeinen Klassenziele erreichen können. Dazu zählen die Schüler mit besonderen Auffälligkeiten im Lesen und Schreiben. Für diese Schüler können Eltern einen Nachteilsausgleich beantragen.
- Schüler mit kognitiven Einschränkungen werden zieldifferent gefördert und streben individuelle Förderziele an. Damit entfällt der Nachteilsausgleich.
- Der Nachteilsausgleich LRS wird nach individueller Prüfung als Einzelfallentscheidung für einen bestimmten Zeitraum gewährt (kein Automatismus).
- Zentral ist die Fortschreibung und durchgehende Dokumentation der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich LRS.
Eltern und Lehrer – Welche Aufgaben haben beide?
- Die Arbeitshilfen NRW schreiben eine medizinische Diagnose vor, eine pädagogische Diagnose kann beigefügt werden.
- Die Eltern müssen einen formlosen Antrag bei der Schulleitung stellen.
- Die Klassen- oder Stufenkonferenz entscheidet am Anfang des Schuljahres nach pädagogisch-diagnostischer Überprüfung des Schülers (evtl. Einbinden eines Sonderschullehrers).
- Die Lehrer müssen die Fördermaßnahmen und die Formen des Nachteilsausgleichs beschreiben, dokumentieren (Akte/Förderplan) und mit den Eltern kommunizieren. Auch das Ergebnis des Elterngesprächs müssen sie dokumentieren.
- Es gibt keinen Zeugnisvermerk.
- An Lernstandserhebungen nehmen die Schüler teil (da sie zielgleich unterrichtet werden), über Formen des Nachteilsausgleichs wird auf der Grundlage der dokumentierten und fortgeschriebenen Maßnahmen entschieden.
Wie kann der Nachteilsausgleich LRS aussehen?
- Zeitlich: Verlängerung von Bearbeitungs- und Arbeitszeiten
- technisch: Nutzung technischer Hilfsmittel, z.B. Laptop als Schreibhilfe
- räumlich: Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation, z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, Umgebung bspw. durch Nutzung eines separaten Raumes
- personelle Assistenz, z.B. bei Arbeitsorganisation
Wie geht es weiter für die Klassen 7 bis 10?
- Können die Schüler*innen bis zur siebten Klasse eine Therapie nicht erfolgreich abschließen, wird wegen der schweren Ausprägung weiterhin der Nachteilsausgleich LRS gewährt.
- Auch für die zentralen Prüfungen in der Klasse 10 (ZP10) fußt der Nachteilsausgleich auf dem dokumentierten und fortgeschriebenen Förderkonzept.
Besonderheiten für die ZP10
- Grundlage der Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei LRS ist die schulische Diagnostik und Förderung.
- Die Schulleitung holt eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein.
- Nachteilsausgleiche beschränken sich ausschließlich auf die Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen, z. B. durch Bereitstellung technischer Hilfsmittel oder Zeitzugaben.
- Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unberührt.
- Die Rechtschreibleistung fließt in die Bewertung ein.
Weitere wichtige Informationen
- Wichtig! ADHS und Dyskalkulie sind nicht in den Nachteilsausgleich einbezogen.
- Eine ausführliche Darstellung als Arbeitshilfe für die Sekundarstufe I können Sie hier nachlesen.
- Ausführungsbestimmungen der Bezirksregierung Arnsberg finden Sie hier.
- Für Fristen zur Antragsstellung bei der ZP10 sprechen Eltern die Beratungslehrer vor den Herbstferien an. Die medizinische Diagnostik sollte aktuell sein und vorliegen.